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Das Urteil
des Korneuburger Landesgerichts unter Vorsitz von Richter Fiala (noch
nicht rechtskräftig) lautet:
Schuldig der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen
Verhältnissen,
Strafmaß: 8 Monate bedingt auf drei Jahre.
Die
Begründung:
Als erwiesen sieht das Gericht an, dass Marcus Omofuma am 1. Mai 1999
von drei Fremdenpolizisten folgende Behandlung erfuhr: Verklebung des
Mundes, vertikale Fixierung des Unterkiefers, Fixierung des Kopfes an
die Kopfstütze, Verklebung der Brust vom Ellbogen bis zur Schulter
an die Rückenlehne, kurzzeitiges Anbinden mit Klettband im Brustbereich
und weitere 2 oder 3 Schläge mit Paketklebeband wenn er stöhnte,
wodurch ihm jede Möglichkeit, sich zu artikulieren, genommen wurde,
und dass aufgrund dessen - hier folgt das Gericht dem Gutachten
Professor Brinkmanns - ein langsamer Erstickungstod über
mindestens eine halbe bis zu einer Stunde erfolgte.
Den objektiven Tatbestand der Quälung eines Gefangenen sah das Gericht
als gegeben, nicht jedoch den subjektiven, also den Vorsatz seitens der
Beamten.
Einen solchen Vorsatz habe weder der Staatsanwalt in seinem Plädoyer
(das auf Dolus Eventualis, also auf billigendes Inkaufnehmen des Ttodes,
abstellte) argumentiert, noch habe sich ein Vorsatz im Verfahren nachweisen
lassen, da die Aussage einer Zeugin, einer der Beamten habe beim Verkleben
gelacht, hierfür nicht ausreiche.
Die Praxis des Verklebens sei von den Polizisten nicht zum ersten mal
angewendet worden, sondern gängige Praxis gewesen, auch das belege,
dass kein Vorsatz zum quälen bestanden habe, sondern diese Praxis
für die Beamten zu ihrem Job gehört habe und "nicht um
zu quälen, sondern damit er still ist und nicht beisst", eingesetzt
worden sei.
Es hätten nicht die Alleinschuldigen auf der Anklagebank gesessen,
sondern die direkten Vorgesetzten "und weiter rauf die Etagen"
trügen Mitverantwortung; Verfahren gegen diese einzuleiten sei aber
nicht Sache des Gerichts, sondern der Staatsanwaltschaft. Massgeblich
für den Tatvorgang sei nicht ein eventueller Herzfehler, sondern
der durch Erstickung eingetretene Hirntod. Diese Erstickung sei unter
anderem darauf zurückzuführen, dass Klebeband sich nicht wie
ein Seil verhalte, sondern festklebe und damit, wenn etwa nach dem ausatmen
verklebt werde, kein Spielraum mehr zum Wiedereinatmen gegeben sei.
Die Schuld ergebe sich daraus, dass "wenn ich jemanden so herrichte
und für diese Person verantwortlich bin", eine erhöhte
Verpflichtung bestehe, dafür zu sorgen, dass kein Schaden eintrete.
Marcus Omofuma habe über keine Möglichkeit der Artikulation
verfügt, die Beamten hätten zumindest Sorge tragen müssen,
mit ihrem Gefangenen zu kommunizieren. Die Möglichkeit einer Panik,
wenn Omofuma geschrien hätte, stehe in keinem Verhältnis zum
zu befürchtenden Schaden, außerdem führten Schreie in
einer so lauten Maschine
sicher nicht zu einer Panik. Richtig wäre es gewesen, die Abschiebung
bei weiterem Widerstand in der Maschine vor dem Abflug abzubrechen. Es
sei vorhersehbar gewesen, dass etwas passieren könnte, und diese
Vorhersicht den Beamten zumutbar. Dass bisher bei ähnlichen Praktiken
nichts passiert sei, exkulpiere die Beamten in keiner Weise, sondern sei
auf Glück bzw. auf weniger exzessives Fesseln zurückzuführen.
Zum Strafrahmen:
Erschwerende Umstände habe das Gericht nicht erkennen können;
der langen Dauer des Zustandes sei durch die gefährlichen Umstände
Rechnung getragen. Mildernde Umstände seien der Lebenswandel der
Angeklagten, die bisherige Unbescholtenheit, der Beitrag zur Wahrheitsfindung,
die lange Verfahrensdauer, der Umstand, dass die Angeklagten nicht alleinschuldig
seien, sondern auch "Leute, die dahinterstehen". Auch trage
Marcus Omofuma eine Mitschuld durch den Widerstand gegen die Staatsgewalt,
den er sich zuschulden habe kommen lassen.
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