"Integrations"vertrag tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft - Zuwanderungsregelungen werden verschärft
24.12.2002
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Integrationsvertrag: Wiener Volkshochschulen überlegen Blockade
(01.03.2002)



"Integrationsvertrag" - Nicht mit uns!
ANAR - Austrian Network against racism
(12.06.2002)
 


Die wichtigste Neuerung: um über einen längeren Zeitraum in Österreich bleiben zu können, müssen sich MigrantInnen einer "Integrationsvereinbarung" unterwerfen. Diese sieht vor, dass innerhalb von längstens vier Jahren eine Deutsch- und eine sogenannte Landeskundeprüfung absolviert werden müssen. Ansonsten erlischt die Aufenthaltsgenehmigung. Neuerungen gibt es auch, was die Zulassung von ZuwandererInnen betrifft. Laut "Integrations"vertrag dürfen (neben der Familienzusammenführung) nur noch sogenannte Schlüsselarbeitskräfte nach Österreich kommen, die gewisse Kriterien erfüllen.

Konkret zum Integrationsvertrag: Dieser gilt ab Jahresbeginn für ArbeitnehmerInnen, die seit 1. Jänner 1998 nach Österreich gekommen sind bzw. für NeuzuwanderInnen. Allerdings gibt es umfassende Ausnahmen. Sogenannte Spitzenführungskräfte können bei "gesamtwirtschaftlichem" Interesse ebenso befreit werden wie ZuwandererInnen, die entsprechende Deutschkenntnisse bei der Behörde nachweisen. Ausgenommen sind weiters Kleinkinder, SchülerInnen, alte und schwer kranke Menschen sowie EWR-BürgerInnen, ZuwandererInnen aus begünstigten Drittstaaten sowie "Schlüsselkräfte", die sich weniger als zwei Jahre in Österreich niederlassen wollen.

Diejenigen, für die die oben genannten Kriterien nicht zutreffen, müssen zunächst einen Deutschkurs besuchen und für diesen 50 Prozent der Kosten berappen (den
anderen Teil trägt der Bund). Vorgesehen sind 100 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, es sind aber auch kürzere Kurse möglich. Abzulegen ist nach der Absolvierung der Einheiten eine Prüfung. Ziel dabei laut "Intergrationsvereibarung": Der/Die ZuwanderIn soll "sich in Routinegesprächen auf Deutsch zurechtfinden und sich in einfachen Situationen des Alltags verständigen können".

Die Sanktionen für eine Nichtbewältigung der Kurse reichen von gestrichenen Kurszuschüssen bis hin zum Verlust der Aufenthaltsgenehmigung. Ist die "Vereinbarung" nach rund eineinhalb Jahren nicht erfüllt, wird der Kostenbeitrag des Bundes an den Deutschkursen von 50 auf 25 Prozent reduziert, nach zwei Jahren entfällt der Zuschuss zur Gänze, nach drei Jahren gibt es dann schon eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 200 Euro. Wird die "Vereinbarung" nach vier Jahren nicht abgeschlossen, wird die Niederlassungsbewilligung nicht verlängert.

Änderungen gibt es auch generell bei der Zulassung von ZuwanderInnen. So wird der Begriff "Schlüsselkraft" konkretisiert: Als Schlüsselkräfte gelten künftig Menschen ohne österreichischer StaatsbürgerInnenschaft, die über eine "besondere am österreichischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender Erfahrung" verfügen. Weitere Voraussetzung ist eine monatliche Bruttoentlohnung von 60 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 1.962 Euro). Hier gibt es aber eine Notregelung. Sollte in einem Bereich - etwa bei der Krankenpflege - ein Mangel an Personal auftreten, kann der Wirtschaftsminister per Verordnung zusätzliche Arbeitskräfte bewilligen, die allerdings am Wochenende heimkehren müssen.

Neu eingeführt wird der Begriff des "Wirtschafts-Saisonniers". Das heißt, der zeitlich begrenzte Einsatz von Fachkräften ist künftig auch außerhalb der klassischen Saisonbranchen Tourismus und Landwirtschaft möglich. Der/die ArbeitgeberIn erhält für die Saisonarbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung für maximal sechs Monate, die einmal um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden kann. Danach muss der/die DienstgeberIn zwei Monate abwarten, ehe er/sie für den/die selbeN BeschäftigteN einen neuen Antrag stellen kann.

Für alle NeuzuwanderInnen, die mehr als sechs Monate im Land bleiben wollen, gilt, dass sie ab 2003 ein Gesundheitszeugnis vorlegen müssen. Bei Vorliegen bestimmter Krankheiten kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden. Konkret geht es um Tuberkulose (die der ärztlichen Überwachung bedarf), Lepra, Cholera, übertragbare Kinderlähmung, Paratyphus, Pest, Ruhr, Typhus, Hepatitis A, B, C, D, G, Diphterie und Pertussis.

(Quelle: apa.at)

   
 

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